Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis steuermindernder Aufwendungen und eines Treuhandverhältnisses bei Vereinbarung zwischen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
- Nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung führt zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
- Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, sind strenge Anforderungen zu stellen; die Vereinbarung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt und klar nachweisbar sein.
- Bei nahen Angehörigen genügt die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder den Anforderungen nicht.
- Der Stpfl. trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die die Steuerermäßigung begründen sollen. Das gilt auch für außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 160 Abs. 1 S. 1, § 90 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 33a Abs. 1; HGB § 255
Streitjahr(e)
1989, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung diverser Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie bei den außergewöhnlichen Belastungen der Streitjahre 1989 bis 1994. Ferner streiten die Beteiligten über den Ansatz von Zinsen aus einem Festgeldkonto bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Kläger – deutscher Staatsangehöriger syrischer Abstammung - wurde in den Streitjahren mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren als Oberarzt in den Städtischen Kliniken u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
In den Steuererklärungen für die Streitjahre gaben der Kläger und seine Frau die Einkünfte aus Kapital...