Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) GewStG bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG.
Normenkette
GewStG § 8 Nrn. 1 d, 1 f.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind gewerbesteuerliche Hinzurechnungen in Zusammenhang mit Aufwendungen für Sponsoring.
Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Sie ist Sponsor für eine Sportmannschaft der X GmbH. Auf der Grundlage einer für jede Saison getroffenen Sponsoringvereinbarung ruft die X GmbH, die die Vermarktungsrechte im Rahmen der Heimspiele hält, jährlich festgelegte Beträge ab, die die Klägerin als Betriebsaufgaben verbucht.
Die Vereinbarungen vermittelten der Klägerin verschiedene Sponsorenrechte, insbesondere bei den Heimspielen, u.a.:
Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke,
- Werbepräsenz in Form von Firmenlogos des Sponsors auf dem Trikot, der Aufwärmbekleidung, der Kleidung der Offiziellen (zB Trainer),
- Bandenwerbung.
Die Bandenwerbung fand im Streitjahr zunächst durch Anbringen von bereitgestellten Firmenlogos an festgelegten Positionen auf der Bande statt.
Im Streitjahr wechselte die Technik zu einer LED-Bande. Werbesequenzen wurden fortan an festgelegten Positionen in Rotation mit anderen Werbesequenzen sowie zusätzlich auf LED-Präsentationsleinwänden eingespielt. Zudem stand der Klägerin eine Bodenwerbefläche auf dem Spielfeld zur Verfügung.
Die Klägerin trägt nach § 3 Nr. 4 des Vertrages die für die Werbemaßnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten. Für die Werbung auf Trikots und sonsti...