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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.06.2020 - 11 K 319/19

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 2018: Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG ohne unmittelbare Leistungen des Sozialversicherungsträgers

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l) UStG bei fehlenden Zahlungen durch den Sozialversicherungsträger.

 

Normenkette

UStG 2005 § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l Fassung: 2016-12-23; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; SGB XI §§ 15, 36

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.06.2021; Aktenzeichen XI B 27/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG.

Der Kläger ist Einzelunternehmer. Neben einem Handwerksbetrieb betreibt er die X-Seniorenbetreuung mit Betriebsstätten in … und …, wobei offen ist, inwieweit nur eine Vermittlung im Sinne einer Agentur stattfindet. Die von ihm angebotenen Leistungen umfassen die Grundpflege alter und pflegebedürftiger Menschen, in der Regel mit einer Einstufung in den Pflegestufen I bis V, sowie die Haushaltsführung als häusliche Krankenpflege. Die Grundpflege umfasst vor allem die folgenden Leistungen: dem Patienten aus dem Bett helfen, Baden, Duschen, Körperhygiene, Ankleiden, Mobilisierung des Patienten/Kunden, medizinische Unterstützung und ggf. Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt im Fall einer Erkrankung. Leistungen im Rahmen der Haushaltsführung sind: Vorbereitung der Mahlzeiten, Sauberhalten des Hauses/Wohnung, Wäsche waschen sowie die Erledigung von Einkäufen.

Für die Erbringung der Pflegeleistungen setzt der Kläger in der Regel polnische Arbeitskräfte ein. Bei diesen handelt es sich zum großen Teil um examinierte Fachkrankenschwestern, die in Polen eine entsprechende Fachausbildung absolviert haben. Mit diesen wird regelmäßig ein auf sechs Wochen befristeter Arbeitsv...

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