Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung der Einkünfte eines Kindes bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nach beendeter Ausbildung und Beginn einer zweiten Ausbildung
Leitsatz (redaktionell)
- Mit Aufnahme einer Vollzeitarbeit entfallen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindergeld.
- Das gilt auch dann, wenn sich das Kind bereits zuvor um eine zweite Ausbildung beworben hat und diese im laufenden Jahr aufnimmt und die Vollzeitarbeitsstelle aufgibt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn Ch. für die Zeit von August bis Dezember 2008 Kindergeld beanspruchen kann.
Ch. begann im Jahre 2005 in dem Büro des Prozessbevollmächtigten eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen. Die Ausbildung endete im Dezember 2007. Im Anschluss daran arbeitete der Sohn bis zum 31. Juli 2008 in dem Büro als Steuerfachgehilfe als Vollzeitkraft. Zum 01.08.2008 begann er eine Ausbildung als Finanzanwärter beim Finanzamt X, für die er sich bereits im August 2007 beworben hatte. In der Zeit seiner Tätigkeit im Büro des Prozessbevollmächtigten erzielte Ch. ein Bruttoentgelt i.H.v. 10.500 €. In der Zeit von August bis Dezember 2008 bezog er eine Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt 4.527 €.
Mit Schreiben vom 27. März 2009 beantragte der Kläger, Kindergeld ab August 2008 festzusetzen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 7. April 2009 ab. Es vertrat die Auffassung, dass bei der Prüfung, ob die Einkünfte des Sohnes den Jahresgrenzbetrag überstiegen, auf das gesamte Kalenderjahr 2008 abzustellen sei. Die Einkünfte des Sohnes berechnete das Finanzamt unter Berücksichti...