vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 45/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Organgesellschaft: Beendigung durch Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns
Leitsatz (redaktionell)
- Zur vorzeitigen Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages durch Kündigung „aus wichtigem Grund”.
- Ein wichtiger Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG liegt insbesondere dann vor, wenn nicht vorhersehbare Vertragsstörungen eingetreten sind, die so gewichtig sind, dass sie zivilrechtlich ein Lösen vom GAV auch gegen den Willen des Vertragspartners rechtfertigen.
- Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist kein „wichtiger Grund” für die Beendigung der Organschaft. Denn wäre jeder Verkauf eine Beteiligung innerhalb eines Konzerns per se als „wichtiger Grund” anzuerkennen, wäre die Mindestdauer des GAV innerhalb eines Konzerns dem Belieben der beteiligten Gesellschafter überlassen.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KStG § 14 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
BFH (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen I R 45/12)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund beendet worden ist, mit der Folge, dass er für das Streitjahr 2006 steuerlich noch zu berücksichtigen ist.
X war seit dem 01.04.2005 alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Am 12.05.2005 schlossen die Klägerin und X einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) mit Wirkung ab dem 01.07.2005. Seinerzeit begann das Wirtschaftsjahr der Klägerin am 01.07.2005.
Nach § 3 Nr. 2 des Gewinnabführungsvertrags war der auf fünf Jahre abgeschlossene Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar. Als wichtiger Grund war in § 3 Nr. 2 Satz 2 des Gewinnabführungsvertrags u.a. die Veräußerung der Anteile an der Klägerin genan...