Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berücksichtigung von nachgereichten Schriftsätzen und Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
- Schriftsätze der Beteiligten, die zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der abschließenden gerichtlichen Entscheidung bei Gericht eingehen, sind i.d.R. nur zu berücksichtigen, wenn das Gericht den Beteiligten das Nachreichen des Schriftsatzes gestattet hat oder hierdurch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten ist.
- Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts und kommt vor allem dann in Betracht, wenn Schriftsätze mit verfahrensrechtlichem Inhalt nachgereicht werden oder wenn aufgrund des Ergebnisses der (inzwischen geschlossenen) mündlichen Verhandlung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung eine weitere Aufbereitung des Streitstoffs erforderlich ist.
- Hat sich ein Beteiligter trotz ausreichender Gelegenheit nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet und nimmt nachträglich zu Fragen Stellung, die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, muss die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden.
Normenkette
FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 155; ZPO § 283
Streitjahr(e)
1994
Tatbestand
Streitig sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen (§§ 15, 19, 20 Einkommensteuergesetz – EStG –, jeweils in der im Streitjahr geltenden Fassung).
Im Streitjahr erhielt der Kläger als angestellter Pilot einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 44.180,86 DM und war zudem als Einzelunternehmer (u.a. Pilot und Verkauf von ausländischem Bier) gewerblich tätig.
Daneben war er zu 40 v.H. neben den Gesellschaftern A und B Gesellschafter der … GmbH (im folgenden GmbH), die in der Zeit von 1980 un...