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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.02.2005 - 16 K 105/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchschnittssatzbesteuerung für Tierhaltungsbetriebe nach § 24 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach § 24 Abs. 2 Ziff. 2 UStG gelten als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Das Gesetz geht insoweit von einer Fiktion aus, die bezüglich der Tierhaltungsbetriebe allein darauf abstellt, ob der jeweilige Betrieb für die gehaltenen Tiere eine ausreichende Futtergrundlage bietet.
  2. Für die Anwendung des § 24 UStG gibt es keine weiteren Voraussetzungen.
  3. Für Tierhaltungsbetriebe ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 24 Abs. 2 UStG daher stets anwendbar, wenn über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt wird.
 

Normenkette

UStG § 24

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenem Grundbesitz. Die selbst bewirtschafteten Flächen machen ca. 32,7 ha aus. Eine in 1995 für die Jahre 1987 - 1991 durchgeführte Außenprüfung nahm an, dass der Kläger eine Landwirtschaft mit Pferdezucht unterhalte und stellte für die Umsatzsteuer fest, dass der Kläger zutreffend die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG anwende. Auch eine in 1999 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume 1996 - 1998 nahm an, dass der Kläger mit den Umsätzen aus seinem Betrieb der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterliege.

Eine vom September 1998 bis zum Januar 2001 durchgeführte Außenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Oldenburg nahm an, dass der Kläger statt einer Landwirtschaft eine intensive Ausbildung von Pferden zu Dressursportpferden unterhalte und damit einen Gewerbebetrieb. Zwar werde die zuläss...

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      (1)[1] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...

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