Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbeinkünfteverfahren bei der Veräußerung von Bezugsrechten
Leitsatz (redaktionell)
1. Bezugsrechte sind keine Anteile an einer Aktiengesellschaft i.S. des § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG.
2. Bezugsrechte gehören zwar zu Anwartschaften auf Beteiligungen i.S. des § 17 EStG; die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist jedoch nur im Rahmen des § 17 EStG anzuwenden und für die Auslegung des in § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG verwendeten Tatbestandsmerkmals „Anteile an Körperschaften” nicht heranzuziehen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. j, § 17 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des steuerlich zu berücksichtigenden Verlusts aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Der Kläger hatte am 12. Oktober 2001 350 Aktien des (im Ausland ansässigen) Unternehmens X zum Gesamtpreis von 1.645 € und 22. Februar 2002 weiter 800 Aktien zum Gesamtpreis von 3.728 €, jeweils ohne Transaktionskosten, erworben. Am 31. Juli 2002 erhielt er aus einer Kapitalerhöhung des Unternehmens im Verhältnis 1:1 1.150 Bezugsrechte zugeteilt, die ihn gegen Zuzahlung von 3,80 (ausländische Währung – aW) je Aktie zum Bezug junger Aktien des Unternehmens berechtigten. Der rechnerische Wert des Bezugsrechts wurde von der Bank mit 2,92 aW angegeben.
Am 27. August 2002 verkaufte der Kläger seine Bezugsrechte an der Börse zum Preis von je 2,96719 aW und erlöst daraus insgesamt 3.412,27 aW (371,24 €; Umrechnungskurs 9,1950). Die Bank belastete ihn mit 2,03 € Abwicklungskosten. Aus der Veräußerung erhielt der Kläger eine Gutschrift über 369,21 €.
Am 3. September 2002 veräußerte der Kläger zudem die 1.150 Aktien zum Kurs von 0,71 € und e...