rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondervergütung und Kfz-Nutzung bei jahrelanger gleichbleibender Übung auch bei mündlicher Vereinbarung betrieblich veranlaßt. Körperschaftsteuer 1986 – 1989. Gewerbesteuermeßbetrag 1986 – 1991
Tenor
Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1986 – 1989 vom 30.07.1991 bzw. 13.01.1992 und der Gewerbesteuermeßbescheide 1986 – 1991 vom 23.08.1991 bzw. 22.02.1995 werden die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermeßbeträge jeweils auf den Betrag festgesetzt, der sich unter Minderung einer verdeckten Gewinnausschüttung für 1986 um 28.460, für 1987 um 37.860, für 1988 um 39.725 und für 1989 um 40.211 DM ergibt sowie die Verlustvorträge für die Gewerbeertragsermittlung 1990 und 1991 entsprechend geändert. Die Berechnung der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermeßbeträge und Verlustvorträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerinvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten für die Veranlagungszeiträume 1986 – 1989 darüber, ob Sondervergütungen und Sachbezüge an die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen sind.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 11. September 1981 in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Einzelhandel mit Textilien, Pelzen und Bekleidung jeder Art. Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM waren der Gesellschafter S mit 60 v.H. und V mit 40 v.H. beteiligt. Die Gesellschafter wurden zugleich als alleinvertretungsberechtigte von den Beschränkunge...