Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn einer Außenprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Außenprüfung kann mit einer an den Steuerpflichtigen ergangenen Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u. Ä. begonnen werden und dadurch den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen.
Normenkette
AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 1
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Beginn einer Außenprüfung und die dadurch ausgelöste Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist.
Die Klägerin ist als Vermieterin und Maklerin tätig. Als solche erzielte sie Einkünfte aus Gewerbetrieb und tätigte umsatzsteuerpflichtige Umsätze.
Ihre Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin am 31. März 2009 bei dem beklagten Finanzamt ab. Die Gewerbesteuererklärung reichte sie – zusammen mit einer berichtigten Umsatzsteuererklärung – am 14. Mai 2009 ein. In einem handschriftlichen Vermerk des Prüfers in der Betriebsprüfungsakte heißt es: ”Vz 2007 in 2009 eingegangen – Verjährung per 31.12.2013“.
In Bescheiden vom 13. August 2009 wurden die Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß festgesetzt. Der (berichtigten) Umsatzsteuererklärung stimmte das Finanzamt am 13. August 2009 zu, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.
Mit Datum vom 22. Januar 2013 wurde der Klägerin eine Prüfungsanordnung für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2007 bekannt gegeben. Der Prüfungsbeginn wurde darin für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. April 2013 angekündigt. In einer Anlage zur Prüfungsanordnung heißt es unter der Überschrift ”Vorabzusendung“: ”Bitte übersenden Sie bereits jetzt – also vor Prüfungsbeginn – folgende Unterlagen an die prüfende Stelle: Daten-Archiv-CD der Finanzbuchhaltung“.
Im Februar 2013 na...