Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 08.05.2019 - 4 K 240/18

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn einer Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Außenprüfung kann mit einer an den Steuerpflichtigen ergangenen Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u. Ä. begonnen werden und dadurch den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn einer Außenprüfung und die dadurch ausgelöste Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist.

Die Klägerin ist als Vermieterin und Maklerin tätig. Als solche erzielte sie Einkünfte aus Gewerbetrieb und tätigte umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

Ihre Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin am 31. März 2009 bei dem beklagten Finanzamt ab. Die Gewerbesteuererklärung reichte sie – zusammen mit einer berichtigten Umsatzsteuererklärung – am 14. Mai 2009 ein. In einem handschriftlichen Vermerk des Prüfers in der Betriebsprüfungsakte heißt es: ”Vz 2007 in 2009 eingegangen – Verjährung per 31.12.2013“.

In Bescheiden vom 13. August 2009 wurden die Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß festgesetzt. Der (berichtigten) Umsatzsteuererklärung stimmte das Finanzamt am 13. August 2009 zu, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.

Mit Datum vom 22. Januar 2013 wurde der Klägerin eine Prüfungsanordnung für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2007 bekannt gegeben. Der Prüfungsbeginn wurde darin für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. April 2013 angekündigt. In einer Anlage zur Prüfungsanordnung heißt es unter der Überschrift ”Vorabzusendung“: ”Bitte übersenden Sie bereits jetzt – also vor Prüfungsbeginn – folgende Unterlagen an die prüfende Stelle: Daten-Archiv-CD der Finanzbuchhaltung“.

Im Februar 2013 nahm der steuerliche Berater der Klägerin mit dem Prüfer Kontakt wegen des Prüfungsbeginns auf. Am 26. März 2013 übersandte er dem Prüfer die digitalen Unterlagen für den Betriebsprüfungszeitraum 2007 bis 2010.

Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks in der Betriebsprüfungsakte forderte der Prüfer am 19. November 2013 die digitalen Daten für den Bereich ”Grundstücksvermittlung“ bei der Klägerin an und plante einen Beginn der Betriebsprüfung an Amtsstelle in der 3. Dezemberwoche 2013.

Ein Beschäftigungstagebuch des Prüfers für das Jahr 2013 liegt nicht mehr vor. Nach dem Beschäftigungstagebuch für das Jahr 2014 war der Prüfer am 24., 27. und 28. Januar an insg. 22 Stunden mit der Betriebsprüfung der Klägerin befasst, am 22. und 23. Mai 2014 insg. 15 Stunden und sodann intensiv im Zeitraum vom 11. bis zum 26. Juni 2014 und vom 7. bis zum 16. Juli 2014. Die ersten dokumentierten Prüfungshandlungen in den Betriebsprüfungsakten erfolgten im Juni 2014. Vermerke des Prüfers über weitergehende Nachfragen zu den Unterlagen der Klägerin stammen aus den Monaten Juli und August 2014.

Im Betriebsprüfungsbericht wird als Beginn der Prüfung der 16. Dezember 2013 angegeben.

Aufgrund der Feststellungen des Prüfers ergingen am 28. April 2017 geänderte Bescheide über Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2010.

Hiergegen legte die Klägerin am 26. Mai 2017 Einspruch ein.

Streitig war zwischen den Beteiligten im Folgenden insbesondere die steuerliche Berücksichtigung von Vertragsverhältnissen der Klägerin mit ihrer Mutter. Die zunächst ebenfalls erhobenen Einwendungen gegen die Minderung von Kfz-Kosten wurden im Laufe des Einspruchsverfahrens von der Klägerin fallen gelassen. Dagegen erkannte das Finanzamt die Vertragsverhältnisse mit der Mutter an und erließ gegenüber der Klägerin geänderte Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2007 bis 2010, die am 27. Juni 2018 zur Post gegeben wurden.

Die auf Grundlage der Einigung geänderten Umsatzsteuerbescheide gingen aufgrund eines Versehens erst am 31. Juli 2018 zur Post.

Mit Schreiben vom 24. August 2018, das am 28. August 2018 bei dem beklagten Finanzamt einging, legte die Klägerin gegen die Änderungsbescheide für das Jahr 2007 Einspruch ein und begehrte deren Aufhebung. Es sei zweifelhaft – so machte sie geltend –, ob – wie im Betriebsprüfungsbericht angegeben – bereits im Jahr 2013 mit der Außenprüfung begonnen worden sei und tatsächlich in diesem Jahr noch Prüfungshandlungen stattgefunden hätten. Daher sei für die Steuerfestsetzungen das Streitjahres Festsetzungsverjährung eingetreten. Da die Angaben im Betriebsprüfungsbericht irreführend seien, sei für die Einsprüche gegen die Bescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag außerdem Wiedereinsetzung zu gewähren.

Das Finanzamt teilte der Klägerin die durchgeführten Maßnahmen des Prüfers im Jahr 2013 mit, wies sie darauf hin, dass die Einsprüche wegen der Bescheide über Einkommen-

steuer und Gewerbesteuermessbetrag nicht fristgerecht eingelegt worden seien und stellte anheim, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzutragen.

Die Klägerin wiederholte daraufhin ihre ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Anfordern von Unterlagen als die Festsetzungsfrist hemmende Prüfungshandlung
Kalender Frist Nadel
Bild: Wellnhofer Designs

Fordert das Finanzamt Unterlagen an, kann sich die Frage stellen, ob es sich dabei um eine die Festsetzungsverjährung hemmende Prüfungshandlung handelt.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH X B 99/19
BFH X B 99/19

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag  Leitsatz (amtlich) 1. Entscheidet der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO selbst anstelle seines Vertreters über einen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren