Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1996 verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ausgeschlossen, dass § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für 1996 für nichtig erklärt wird, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG insoweit für nichtig erklärt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die auch 1996 einschließt und wegen des Kontinuitätsgebots auch für dieses Jahr anzuwenden ist.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Besteuerung des im Streitjahr erzielten Spekulationsgewinns verfassungsgemäß oder dieser Spekulationsgewinn um einen im Folgejahr erlittenen Spekulationsverlust zu mindern ist.
Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Kalenderjahr 1997 erzielte der Kläger per Saldo einen Verlust aus der Veräußerung privater Wertpapiere in Höhe von 37.783 DM. Dieser Verlust fand im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1997 entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. keine steuerliche Berücksichtigung.
Im Streitjahr, dem Veranlagungszeitraum 1996, erzielte der Kläger, was zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist, einen Gewinn aus der Veräußerung privater Wertpapiere in Höhe von 76.076 DM.
Das beklagte FA erließ am 11. Juni 1998 einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 1996, in dem es bei den sonstigen Einkünften einen Spekulationsgewinn...