Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallwirtschaftsberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Ein Abfallwirtschaftsberater, dessen Arbeitsschwerpunkt nicht in der methodischen Ursachenforschung und -erkenntnis liegt, sondern in der Entwicklung von Lösungen für konkrete Problemstellungen, übt keine wissenschaftliche Tätigkeit aus.
- Der Beruf des Abfallberaters stellt keine ingenieurähnliche Tätigkeit dar, da ein solches Arbeitsspektrum nur den Teilbereich der Ingenieurtätigkeit abdeckt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Umwelt- bzw. Abfallwirtschaftsberater freiberuflich oder gewerblich ist.
Der Kläger studierte Geologie/Paläontologie an der Universität B.…In den Jahren nach Abschluss seines Studiums war er zunächst im Bereich der Erdölexploration und in einem Projekt betreffend die Desertifikation in Mali tätig.
In den Jahren 1988/89 belegte er beim…einen Fortbildungslehrgang zum Abfallwirtschaftsberater. Danach war er erst leitender Angestellter in einem Ingenieurbüro in M, dann als Fachgruppenleiter Abfallwirtschaft Europa der W GmbH beschäftigt.
Im Jahre 1993 machte sich der Kläger selbständig und gründete das Büro für Umweltplanung in P. Im Streitjahr 1994 war er exklusiv mit der abfallwirtschaftlichen Betreuung eines Großprojekts in B befasst. Zum Inhalt dieser Tätigkeit wird auf einen vom Kläger verfassten Aufsatz (Bl. 33 ff Gewerbesteuerakte) verwiesen.
Den typischen Ablauf der Beratertätigkeit hat der Kläger wie folgt beschrieben: Vor dem Erwerb eines Standorte...