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Niedersächsisches FG Urteil vom 07.11.2001 - 12 K 736/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus von vornherein verlustbehafteten Darlehensforderungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von vornherein verlustbehaftete Wirtschaftsgüter wie Darlehensforderungen können weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Entsprechende Verluste sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

2. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann grds. notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein. Die Höhe der Beteiligung ist nicht ausschlaggebend.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen X R 2/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb vormals eine Bauunternehmung als Einzelunternehmen. Seit dem 1. Januar 1978 vermietete er im Rahmen eines ruhenden Einzelunternehmens die für das Betreiben des Bauunternehmens notwendigen Betriebsgrundlagen an die O. B. - GmbH. Im Streitjahr war der Kläger mit einem Anteil von 67 % und sein Sohn mit einem Anteil von 33 % an der O. B. - GmbH beteiligt. Darüber hinaus beteiligte sich der Kläger ab Gründung in 1984 zunächst mit 33,3 % und ab 21.12.1992 als Alleingesellschafter mit 100 % an der L -Bauträger GmbH (im folgenden L - GmbH). Seit der Gründung trat die L - GmbH in intensive Geschäftsbeziehungen zur O. B. - GmbH, indem sie diese mit der Durchführung von Bauprojekten beauftragte. Die O. B. - GmbH tätigte mit der L - GmbH folgende Umsätze:

1989

1.512.000 DM

(Gesamtumsatz 3.101.627 DM)

1990

1.361.000 DM

(Gesamtumsatz 3.126.238 DM)

1991

994.000 DM

(Gesamtumsatz 3.117.230 DM)

1992

1.373.000 DM

(Gesamtumsatz 4.689.333 DM)

Ausweislich der vorliegenden Jahresabschlüsse und nach dem klägerische...

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