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Niedersächsisches FG Urteil vom 07.07.2011 - 10 K 78/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG auch bei An- und Weitervermietung von Immobilien

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnte. Erfasst werden auch Sachverhalte, in denen das Grundstück oder Gebäude angemietet und ganz oder teilweise durch Weitervermietung oder –verpachtung genutzt wird.
  2. Auch wenn die Neukonzeption der Hinzurechnung im Rahmen der GewSt zu einer Doppelbelastung beim Verpächter und beim Pächter führt, wird hierdurch die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht überschritten.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.04.2013; Aktenzeichen IV R 38/11)

BFH (Beschluss vom 30.04.2013; Aktenzeichen IV R 38/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Pachtaufwendungen gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in H. Komplementärin ist die A- Verwaltungsgesellschaft mbH. Einziger Kommanditist ist G. Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung und der Vertrieb von Hotels sowie alle in diesem Zusammenhang notwendigen Tätigkeiten. Insbesondere hat die Klägerin von der B Hotel GmbH & Co. KG das X Hotel in D gepachtet und dieses samt Inventar und Parkplatz an die R GmbH weiterverpachtet. Im Streitjahr 2008 betrugen die hieraus erzielten Pachterlöse insgesamt 1.178.410 €. Dem stehen entsprechende Pachtaufwendungen i.H.v. 911.750 € gegenüber.

Im Rahmen der Veranlagung rechnete der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Pachtaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG bei der Ermittlung des...

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