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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.10.2009 - 12 K 113/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Kindergeld – Verjährung des Rückforderungsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 37 Abs. 2 AO gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten gegenüber der FK als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos geleisteten Zahlung seitens der FK.
  2. Erfolgt die Auszahlung von Kindergeld irrtümlich ohne eine zu Grunde liegende Kindergeldfestsetzung, bemisst sich die Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach der sog. Zahlungsverjährung gemäß § 228 ff. AO.
  3. Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.
  4. Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung.
 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, §§ 168, 228; EStG § 31 S. 3, §§ 70, 72-73

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückzahlung von 33.718,08 € Kindergeld wegen Doppelzahlung.

Der Kläger ist der Kindergeldberechtigte für die Kinder M (geb. 29. August 1994) und G (geb. am 24. Mai 1997).

Er war seit Juni 1997 bei der T GmbH beschäftigt. Die Familienkasse des Arbeitsamts V stellte eine sog. Kindergeldbescheinigung aus, die der Kläger bei seiner Arbeitgeberin einreichte. Das Kindergeld wurde daraufhin von der Arbeitgeberin ausgezahlt.

Zum 1. April 1998 wechselte der Kläger in den öffentlichen Dienst des Landes A. Er ist seitdem für das X-Präsidium A tätig.

Der Kläger beantragte bei der S-Kommission für das Personalwesen (zukünftig: S-Kommission) Kindergeld für seine beiden Söhne. In dem Antragsformular verneinte er die Frage, ob er oder sein Ehegatte für die eingetragenen Kinder bei einer anderen Stelle Kindergeld beantragt oder von einer anderen Stelle erhalten habe. Er teilte aber dem X-Präsidium mit Schreiben vom 3. April 1998 mit, dass die Kindergeld...

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