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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.07.2006 - 16 K 134/03

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 58/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit einer Sporthallenvermietung an Betreiber-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, dass das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist.
  2. Nichtunternehmerischen Zwecken i. S. der Vorschrift dient ein Grundstück, wenn die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerfrei ist.
  3. Davon ist auszugehen, wenn ein Grundstückseigentümer eine Sporthalle an eine Betreiber-GmbH vermietet, die ihre Umsätze insoweit als steuerfrei behandelt hat, als das Leistungsentgelt auf die Überlassung des Grundstücks entfällt.
  4. Der Grundstückseigentümer erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks und der Betriebsvorrichtungen an die Betreiber-GmbH keine einheitliche sonstige Leistung, die insgesamt steuerpflichtig ist mit der Folge, dass Vorsteuern aus sämtlichen Eingangsleistungen abgezogen werden können.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14, 4 Nr. 12, § 9

 

Streitjahr(e)

1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen XI R 71/07)

BFH (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen XI R 71/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Umsatz aus der Vermietung einer Sporthalle samt Betriebsvorrichtungen an eine Sportanlagen – Betreibergesellschaft teilweise § 4 Nr. 12 UStG unterfällt oder im Anschluss an die Entscheidung des BFH BStBl. II 2001, 658 insgesamt steuerpflichtig ist.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1993 und 1994 eine Sporthalle, die er mit Pachtvertrag vom 1. Dezember 1993 an die Sport- und Freizeitanlage S GmbH (Betreiber-GmbH) zu einem Pacht...

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