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Niedersächsisches FG Urteil vom 04.02.1999 - V 111/98 Ki

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Leitsatz (redaktionell)

Die Kindergeld- bzw. kinderfreibetragsschädliche Grenze von 12.360 DM ist nicht verfassungswidrig, §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.09.2005; Aktenzeichen III R 34/05)

BFH (Beschluss vom 11.12.2001; Aktenzeichen VI R 16/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Die Klägerin bezog bis einschließlich Dezember 1997 für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn ist am 20. August 1979 geboren und befindet sich seit dem 1. August 1997 bei der … in … (GmbH) in der Ausbildung zum Industriemechaniker. Laut Ausbildungsbescheinigung der GmbH vom 21. Juli 1997 erhielt er im ersten Ausbildungsjahr (vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998) eine Ausbildungsvergütung i.H.v. monatlich 1.090,00 DM und im zweiten Jahr monatlich 1.148,00 DM. Dazu kamenjährlich je 50 v.H. der Vergütung als Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Beklagte errechnete für den Sohn daraus im Jahr 1998 Bruttobezüge i.H.v. 14.489,00 DM. Nach Abzug des Arbeitnehmerfreibetrages ergaben sich Einkünfte i.H.v. 12.489,00 DM, so dass der Sohn damit um 129,00 DM über der sogenannten kindergeldschädlichen Grenze von 12.360,00 DM gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lag. Der Beklagte setzte deshalb das Kindergeld ab 1. Januar 1998 für Jan auf 0 DM herab.

Dagegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Zur Begründung trägt sie vor: Der Vorschrift § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG fehle eine Härteregelung. Die geringste Überschreitung der kindergeldschädlichen Grenze führe dazu, dass die Kindergeldberechtigten keine Umsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung für Kinder erhielten (Art. 2, 3, 6 und 20 Grundgesetz). In Grenzfällen stünden die Kindergeldberec...

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