Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des § 24 UStG auf Verpachtungsumsätze. Umsatzsteuer 1988 bis 1991
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Der Streitwert wird auf 7.708,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt. Er war Eigentümer und Bewirtschafter eines 31,6716 ha großen land- und fortwirtschaftlichen Betriebes in S. Dieser Betrieb wurde als Milchviehhaltungsbetrieb mit gemischter Aufzucht und Sauenhaltungsbetrieb geführt.
Der Kläger gehörte mit seinem Betrieb zur Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung B. Die Abwicklung und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens lag in den Händen des Amtes für Agrarstruktur in M. Im Zuge des Grundstückserwerbs für die Autobahntrasse – BAB A 30 – in der Gemeinde S. und des Flurbereinigungsverfahrens veräußerte der Kläger am 30. September 1987 26,8682 ha landwirtschaftliche Nutzflächen zum 15. Oktober 1987 an die Bundesrepublik Deutschland als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren. Die auf den veräußerten Flächen liegende Milchquote wurde nicht mitveräußert, weil eine Übertragung auf zu erwerbende Ersatzflächen erfolgen sollte.
Mit notariellem Vertrag vom 23. November 1988 verkaufte der Kläger mit Wirkung zum 1. Dezember 1988 den Hofraum mit Gebäuden in S. Zur Abgeltung von Ersatzansprüchen nach § 13 Höfeordnung übertrug der Kläger ferner 4,0083 ha Forstfläche durch Verträge vom 21. Juli 1989 mit Wirkung vom gleichen Tage auf seine Geschwister. Danach verblieben von dem ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb im Eigentum des Klägers zwei Flurstücke mit insgesamt 0,1372 ha Wald.
Parallel zu der Veräußerung des Betriebes in S. erwarb der Kläger mit Vertrag vom 28.09.1987 zum 01.11.1987 63,5343 ha landwirtschaftliche Nut...