vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inlandsbezug in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
- Die Auffassung, Reinvestitionsgüter i. S. des § 6b EStG müssten im Inland belegen sein, wird vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht gedeckt. Auch WG im Ausland können aufgrund wirtschaftlich-funktionaler Gesichtspunkte zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.
- § 6b Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG erfordert keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern zu einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet.
- Der Inlandsbezug in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG beschränkt die freie Wahl der Niederlassung.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 20.08.2012; Aktenzeichen I R 3/12)
BFH (Beschluss vom 20.08.2012; Aktenzeichen I R 3/12)
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin eine in ihrer deutschen Betriebsstätte nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildete Rücklage (6b-Rücklage) auf ein in den Niederlanden gelegenes Grundstück übertragen kann.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden. Sie führt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Abbau von Torf auf verschiedenen, von der Klägerin jeweils zu diesem Zweck erworbenen Grundstücken ist. Zurzeit übt die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich in deutschen Betriebsstätten in H., G. und T. aus; die den Betriebsstätten zuzuordnenden Grundstücke liegen in W., G. und S..
Im Jahr 2006 erzielte die Klägerin aus der Veräußerung eines in Deutschland gelegenen Grundstücks einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.643.373 EUR, den sie in der...