Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Erlaß der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1980 bis 1984. Erlaß von Säumniszuschlägen nach Herabsetzung der Steuerschuld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Erlaß von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1980 bis 1984 von 113.100 DM und 18 DM Säumniszuschläge zur Kirchensteuer, die aufgrund nicht fristgerechter und nicht ausgesetzter Zahlung von Steuerrückständen verwirkt wurden.
Die Kläger sind Eheleute. Sie erklärten in den Streitjahren u.a. einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus der Beteiligung an verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich mit der Verwaltung und Veräußerung von Grundvermögen beschäftigten. Nach einer Außenprüfung wurden geänderte Feststellungsbescheide erlassen, u.a. weil die mit nahen Angehörigen gegründeten Gesellschaften steuerrechtlich nicht anerkannt werden konnten. Entsprechend wurden auch die Einkommensteuerbescheide der Kläger durch den Beklagten (das Finanzamt – FA –) geändert, wodurch sich Steuernachzahlungen ergaben. Die Erträge aus der Verwaltung der Immobilien wurden ihnen und einem anderen Beteiligten als Gewinne aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren stritten die Beteiligten u.a. über die Höhe der Einlagewerte einzelner Grundstücke und den Zeitpunkt ihrer Einlage, da das FA zwischenzeitlich davon ausging, die Einkünfte seien einem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide lehnte das FA ab. Die Beschwerde blieb erfolglos. Die Kläger hatten danach die Steuerrückstände bis zum 6. Juli 1988 zu entrichten.
Einem AdV-...