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Niedersächsisches FG Beschluss vom 09.06.2005 - 11 KO 19/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der nach § 139 Abs. 1 FGO zu erstattenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist eine Klage im Dezember 2004 erhoben worden, ist bei der Bemessung der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen das RVG anzuwenden.
  2. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren sind die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Aufgrund der Verweisung in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG ist bei der Ermittlung des Gegenstandswertes von einem Mindestbetrag von 1.000 € auszugehen (§ 52 Abs. 4 GKG).
  3. Die Einbeziehung des § 52 Abs. 4 GKG in die Bemessung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Gebühren für den Rechtsanwalt entspricht dem Sinn und dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung eines Mindeststreitwerts erreichen wollte.
 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Verfahrensgegenstand ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom…Februar 2005. Die Beteiligten streiten um den Umfang der dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen.

Der Erinnerungsführer ist als selbständiger Rechtsbeistand tätig. Die Klage in der Hauptsache 11 K 11940/04 richtete sich gegen den Bescheid vom des Erinnerungsgegners vom ... Oktober 2004 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 30,00 € wegen der nicht fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2004 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom…November 2004. Der Erinnerungsgegner nahm den angefochtenen Bescheid am…Januar 2005 aus verwaltungsökonomischen Gründen zurück. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom…Januar 2005 legte das Ge...

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