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Niedersächsisches FG Beschluss vom 07.05.2009 - 9 V 300/08

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vorläufig nicht rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Atypisch stille Beteiligung an spanischem Unternehmen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Mitunternehmerinitiative und zum Mitunternehmerrisiko bei der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft.
  2. § 32b EStG n.F. gilt auch bei einem negativen Progressionsvorbehalt, der durch Verluste im EU-Ausland entstanden ist.
  3. Zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG.
  4. Die Bildung einer Ansparrücklage ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7g Abs. 7 EStG bereits möglich, bevor die Betriebseröffnung vollendet ist.
  5. Der an einem spanischen Unternehmen atypisch still beteiligte Gesellschafter kann in seinem Sonder-BV eine Ansparrücklage i. S. des § 7g Abs. 2 EStG (i.d.F. bis zum 31.12.2006) nicht bilden, wenn die Betriebseröffnung der atypisch stillen Gesellschaft noch nicht vollendet ist und eine verbindliche Bestellung der anzuschaffenden WG noch nicht vorliegt.
  6. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 7g Abs. 3 EStG nur von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden kann.

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3; FGO § 69

Streitjahr(e)

2006

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.06.2009; Aktenzeichen I B 69/09)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in dem noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren darüber, ob die Voraussetzungen für die Bildung von Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung erfüllt sind.

Die Antragsteller sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Arzt bzw. Zahnärztin), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und solche aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragstellerin schloss am 1. Dezember 2006 mit dem spanischen...

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