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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.11.2004 - L 2 AL 61/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Förderungsfähigkeit. Ausbildung im Rahmen eines Modellprojektes in Sachsen-Anhalt. kein Berufsausbildungsverhältnis iS BBiG. Verfassungsmäßigkeit

Orientierungssatz

1. Bei einer im Rahmen des ESF-Modellprojektes "61" - Beschäftigungs- und Bildungssystem für Jugendliche mit integriertem Ausbildungsabschluss - in Sachsen-Anhalt durchgeführten betrieblichen Ausbildungsmaßnahme zur Bürokauffrau, für die ein (Arbeits-)Vertrag geschlossen wurde, der von den inhaltlichen Anforderungen und Vorschriften des BBiG abweicht und nicht in das Verzeichnis nach § 31 BBiG eingetragen wurde, sondern bei dem eine externe Prüfung gemäß § 40 Abs 2 BBiG zugelassen wurde, liegt kein gemäß § 60 SGB 3 förderungsfähiges Berufsausbildungsverhältnis iS des BBiG vor.

2. § 60 SGB 3 darf die Förderleistungen auf Ausbildungsverhältnisse iS des BBiG beschränken (vgl BSG vom 23.5.1990 - 9b/7 RAr 18/89 = SozR 3-4100 § 40 AFG Nr 2). Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 100/04 R)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe hat.

Die ... 1979 geborene Klägerin durchlief vom 1. August 1997 bis zum 11. Mai 2000 eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Die Ausbildung endete ohne Abschluss, weil die Klägerin die Abschlussprüfung nicht bestand. In der Zeit vom 12. Mai 2000 bis 30. April 2001 bezog sie Arbeitslosengeld von der Beklagten, zuletzt in Höhe von 90,72 DM wöchentlich. Am 25. April 2001 schloss sie mit der Firma E KG in M einen Arbeitsvertrag, in dem es heißt:

§ 1

Frau M S wird für die Zeit vom 02.05.2001 bis 01.05.2004 als vollbeschäftigte/r Arbeitnehmerin mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 St...

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