Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss wegen Bezugs einer russischen Altersrente. grob fahrlässige Nichtangabe. Erfüllungsfiktion. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger. Kenntnis von der Leistungspflicht
Leitsatz (amtlich)
1. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen einem vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverstoß bei unvollständigen Angaben in Antragsformularen nicht entgegen. Sprachunkundige müssen sich ggf durch Hinzuziehung eines Übersetzers hinreichende Klarheit vom Inhalt der Formulare verschaffen. Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig oder ungenau übersetzen, und weisen gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X.
2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16 SGB I vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs 3 SGB X übertragen (vgl BVerwG vom 2.6.2005 - 5 C 30/04). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs 3 SGB X.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Ber...