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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.02.2014 - L 2 AL 88/13 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers. Kausalität der Vermittlungstätigkeit. Zustandekommen des Vertragsschlusses. Arbeitsangebot der BA

 

Leitsatz (amtlich)

Eine dem Arbeitsvermittler zurechenbare kausale Vermittlung liegt nicht vor, wenn die BA bereits vor Beginn der Vermittlung dem Arbeitnehmer das betreffende Arbeitsangebot ausgehändigt hat und der Vermittler nachfolgend dem Arbeitnehmer nur "geholfen" hat, das Angebot wahrzunehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Vermittler hierbei keine besonderen den Vertragsschluss fördernden Aktivitäten entfaltet hat.

 

Normenkette

SGB III § 421g Abs. 2 Sätze 2, 4 Fassung: 2010-10-24, § 296 Abs. 1 S. 1, §§ 297, 35; BGB § 652 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4; ZPO § 920 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines in Höhe von 2.000 EUR im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller betreibt eine private Arbeitsvermittlung. Am 29. August 2011 stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines für die Vermittlung des Arbeitnehmers M. L. Er legte einen auf den 13. Dezember 2010 datierten Vermittlungsvertrag zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vor, danach verpflichtet sich der Antragsteller, sich um die Vermittlung einer Arbeitsstelle für Herrn L. zu bemühen. Die Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung beträgt 2.000 EUR bzw. den im Vermittlungsgutschein angegebenen Betrag. Die Vergütung sei bis zur Zahlung durch die Agentur für Arbeit gestundet. Der Vermittlungsgutschein des Arbeitnehmers ist vom ...

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