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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.04.2022 - L 6 BA 33/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge in Fällen, in denen die Beschäftigten die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wegen Urlaubs, Feiertagen oder Krankheit tatsächlich nicht geleistet haben. Europarechtskonformität

 

Orientierungssatz

1. Die Führung von personenbezogenen Aufzeichnungen zu den SFN-Zuschlägen (auch) bei Abwesenheit der Arbeitnehmer wegen Krankheit, Urlaub oder Feiertagen wird nicht durch das Angebot ersetzt, die Unterlagen, die eine solche personenbezogene Zuordnung nachträglich ermöglichen können (Krankmeldungen, Urlaubsanträge bzw andere Nachweise über in Anspruch genommenen Urlaub uä) noch einzureichen, denn dies ist etwas anderes als die Vorlage von Unterlagen, aus denen sich - konkret verzeichnet für bestimmte Arbeitnehmer und bestimmte Zeiträume und in einer bestimmten Höhe - die tatsächliche (Weiter-)Zahlung von SFN-Zuschlägen ergibt, was einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung entsprechen würde, sondern ermöglicht nur, dies nachträglich - mit erheblichem Aufwand - noch zu ermitteln und einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen. In solchen Fällen liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Aufzeichnungspflicht vor und es darf ein Summenbeitragsbescheid erteilt werden.

2. Vom Arbeitgeber geschuldete aber tatsächlich nicht gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Fällen, in denen die Beschäftigten die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wegen Urlaubs, Feiertagen oder Krankheit tatsächlich nicht geleistet haben, unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

3. Die deutschen gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zur Steuerpflicht und somit Beitragspflicht vo...

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