Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Entsendung. Sozialversicherungspflicht ungarischer Werkvertragsarbeitnehmer. 1997-2003. SozSichAbk HUN. Entsendebescheinigung D/H 101. offensichtliche Unrichtigkeit. keine Bindungswirkung gegenüber deutschen Behörden. Entsendebegriff nach ungarischem Recht. Weiterbeschäftigung beim ursprünglichen Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Die aufgrund des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit, BGBl 1999 II, Seite 902ff; juris-Abk: SozSichAbk HUN) erteilte D/H 101 Bescheinigung entfaltet im Falle einer offensichtlichen Unrichtigkeit für deutsche Behörden und deutsche Gerichte keine Bindungswirkung und führt nicht zu einer Befreiung von der inländischen Sozialversicherungspflicht.
2. Die Voraussetzungen einer Entsendung sind im deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommen nicht eigenständig definiert.
3. Soweit man Art 7 des Abkommens die Maßgeblichkeit der ungarischen Rechtsvorschriften entnimmt, ist auch nach der ungarischen Legaldefinition des Entsendebegriffs in § 105 ArbGB Ungarn zumindest eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber nach Abschluss der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat erforderlich.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.8.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 171.079,90 Euro festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin sowie deren Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen und Säumniszuschlägen auf Beiträge zur gesetz...