Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit von Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren, das zur (deklaratorischen) Feststellung der Versicherungspflicht führt. Anwendung von § 23 Abs 1 S 6 SGB 4 idF vom 21.12.2000
Orientierungssatz
Gegenüber der allgemeinen, die Fälligkeit von Beitragsansprüchen regelnden Vorschrift des § 23 Abs 1 S 5 SGB 4 idF vom 25.9.1996 bestimmt § 23 Abs 1 S 6 SGB 4 idF vom 21.12.2000 seinen Anwendungsbereich und zugleich die Fälligkeit abweichend für den Fall, dass ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Beitragspflicht durchgeführt wird und die Feststellung der Versicherungspflicht der Pflegeperson die erstmalige Fälligkeit von Beiträgen zur Folge hat. Für Beiträge, die nach der Feststellung der Versicherungspflicht zu entrichten sind, enthält Satz 6 keine Regelung zur Fälligkeit. Die Fälligkeit dieser Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs 1 S 5 SGB 4 (vgl LSG Mainz vom 19.1.2015 - L 2 R 549/12 = Juris RdNr 33).
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.03.2018 geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die von der Beklagten geltend gemachten Beiträge zur Pflegeversicherung für die Beigeladene im Zeitraum vom 11.12.2001 bis zum 30.11.2008 richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 18.340,07 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Beigeladene zu entrichtende Beiträge als Pflegeperson für de...