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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.03.1985 - L 6 Vs 96/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nierenleiden. Heimdialyse. Merkzeichen G

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wegstrecken im Ostverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, betragen mehr als 1 km.

 

Normenkette

SchwbG § 3 Abs. 4, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 12.10.1964; Aktenzeichen S 6 Vs 66/84)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.1987; Aktenzeichen 9a RVs 33/85)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 12. Oktober 1964 und der Bescheid des Versorgungsamts Mainz vom 6. Februar 1984 aufgehoben.

2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht darum, ob die gesundheitlichen Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigung unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (sog Freifahrtvergünstigung) durch Neufeststellung des Anspruchs für die Zeit ab April 1984 nicht mehr festzustellen sind.

Beim 1948 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt als Behinderung chronische interstitielle Nephritis mit renal bedingter Hypertonie und beginnender Anämie, die MdE mit 80 v.H. und die gesundheitlichen Merkmale des die Freifahrtvergünstigung betreffenden Merkzeichens 6 (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest (Bescheid vom 23. Mai 1980). Den MdE-Grad erhöhte es auf 100 v.H. nachdem beim Kläger die Dauerbehandlung mit künstlicher Niere (Dialyse) notwendig ist (Bescheid vom 23. März 1983).

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1983 teilte das Versorgungsamt dem Kläger ua mit: Bei der Ausstellung des sog Freifahrtausweises sei die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht zu prüfen, sondern gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 Sc...

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