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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.06.2021 - L 3 U 225/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Beginn der Verletztenrente. wirksame Einrede der Verjährung gem § 45 Abs 1 SGB 1. Ermessensausübung. fehlender Nachweis. Ausmaß der unfallbedingten Erkrankung: posttraumatische Belastungsstörung. Vorliegen einer MdE in rentenberechtigender Höhe. schwankender Krankheitsverlauf. Beweislast

 

Orientierungssatz

1. Zur wirksamen Erhebung der Verjährungseinrede gem § 45 SGB 1 gegenüber einem Leistungsanspruch auf Verletztenrente gem § 56 SGB 7.

2. Fehlt es an dokumentierten ärztlichen Befunden, die Aufschluss über die Auswirkungen der unfallbedingten psychischen Erkrankung (hier: Posttraumatische Belastungsstörung) und damit über die dadurch begründete Höhe der MdE in rentenberechtigendem Grad geben könnten, geht die Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten des Klägers.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.2024; Aktenzeichen B 2 U 1/22 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 5.10.2020 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt des Beginns einer Verletztenrente streitig.

Der 1973 geborene Kläger fuhr am 16.5.2004 während seiner beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger der Universitätskliniken H einen PKW mit 2 Notärzten zu  einem Notfalleinsatz. Nach einem Überholvorgang kam er von der Straße ab, das Fahrzeug überschlug sich und blieb auf dem Dach in einem Bach liegen. Einer der beiden Mitfahrer erlag am 25.5.2004 seinen Verletzungen. Der Kläger, der nur leicht verletzt war, hatte gesehen, dass dieser Verletzte mit dem Kopf unter Wasser lag, ihn aus dem Fahrzeug geholt und eine Reanimation versucht.

Der Kläger wurde nach dem Unfall in die chirurgische Un...

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