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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.11.2005 - L 5 B 192/05 KR

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Säumniszuschläge als "Zinsen" iS des GKG

Orientierungssatz

Das Tatbestandsmerkmal "Zinsen" in § 22 Abs 1 GKG aF ist auf Säumniszuschläge analog anzuwenden. Zum einen haben Säumniszuschläge auch den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung zu sein und damit Zinseffekt. Zum anderen gebietet, wie bei Zinsen der Zweck des § 22 Abs 1 GKG, die Wertberechnung zu vereinfachen, eine entsprechende Anwendung auf Säumniszuschläge.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Speyer vom 05.08.2005 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 20.09.2005), ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Streitwert auf 34.947,15 € festgesetzt und hierbei die durch die Beklagte zusätzlich zur Beitragsforderung geltend gemachten Säumniszuschläge in Höhe von 12.920,35 € (25.270,00 DM) unberücksichtigt gelassen.

Auch nach der Neubekanntmachung des Gerichtskostengesetzes (im Folgenden: nF) durch Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl I, 718 ff) richtet sich die Festsetzung des Streitwerts noch nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl I, 3047 ff; im Folgenden: aF), weil das Verfahren vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist, § 72 Nr 1 GKG nF. Nach § 13 Abs 1 GKG aF ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltun...

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  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
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