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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.09.2020 - L 3 R 305/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbstständiger Lehrer. selbstständiger Volleyballtrainer in einem Sportverein

 

Orientierungssatz

Ein in einem Sportverein tätiger selbstständiger Volleyballtrainer unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.04.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab dem 01.09.2013.

Der Kläger ist im Jahr 1984 geboren. Er ist nach eigenen Angaben Diplom-Sportwissenschaftler und aktuell im Bereich Personal Athletic Training und Gesundheitsmanagement tätig, zudem seit Oktober 2007 als Übungsleiter/Trainer von Volleyballgruppen des Sportvereins X e.V. (zukünftig: Sportverein). Nach eigenen Angaben besitzt der Kläger seit Mai 2011 die A-Lizenz des Deutschen Volleyball-Verbandes.

Aktenkundig ist ein Vertrag vom 12.12.2013 ("Nebenberuflicher Trainer/Übungsleiter") zwischen dem Kläger und dem Sportverein. Ausweislich § 1 Abs 1 des Vertrages übernimmt der Kläger ab dem 01.09.2013 die Gruppe Volleyball Herren I, Damen I und die weibliche Jugend U 18. Ausweislich § 3 Abs 1 des Vertrages erhält der Kläger für seine Tätigkeit monatlich 340 EUR (Seniorenbereich) und monatlich 180 EUR (Jugendbereich). Gemäß § 3 Abs 5 Satz 1 des Vertrages wird der Kläger darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsträger selbstständige Übungsleiter und Trainer, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkei...

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