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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.07.2010 - L 16 KR 335/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einer Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Lebensversicherung unter Berücksichtigung einer vorgenommenen Abtretung

 

Orientierungssatz

1. Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine einmalige Kapitalleistung, so gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

2. Der nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB 5 maßgebliche Zahlbetrag der Versorgungsbezüge wird durch die Abtretung eines Teiles oder des vollen Anspruchs auf die Kapitalleistung nicht gemindert. Für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme ist dies unbeachtlich.

3. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten wird im Beitragsrecht der gesetzlichen- und Pflegeversicherung nur einschränkend berücksichtigt. Die Beitragspflicht wird durch Abtretung, Verpfändung, Pfändung oder sonstige Verfügungen über den Anspruch nicht beeinflusst.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) einer Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Lebensversicherung, insbesondere, ob eine Abtretung der Verbeitragung entgegensteht.

Die am 00.00.1949 geborene Klägerin ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Als solche ist sie kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Am 15.02.1980 schlossen der Ehemann der Klägerin als Arbeitgeber und zu...

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