Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Pflegeeinrichtung. vollstationäre Pflege. Voraussetzungen für die Zahlung eines Anerkennungsbetrags wegen Rückstufung in niedrigere Pflegestufe. Nachweis der Durchführung von über den Pflegestandard hinausgehenden aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen. Kausalität
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zahlung des sog Anerkennungsbetrages gemäß § 87a Abs 4 SGB 11 in Höhe von 1536 € ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Pflegeeinrichtung über den von ihr ohnehin zu erbringenden Pflegestandard hinaus ein erkennbares Mehr an Maßnahmen aktivierender oder rehabilitativer Art im Sinne einer positiven Beeinflussung und eines besonderen Einwirkens auf den Pflegeprozess erbracht hat. Mit der Erbringung der zum Pflegstandard gehörenden "aktivierende Pflege" werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87a Abs 4 SGB 11 nicht erfüllt.
2. Die Einrichtung hat die Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen nachzuweisen. Zum Nachweis ist die konkrete Pflegeplanung und die entsprechende Notiz in der Pflegedokumentation vorzulegen.
3. Den Nachweis, dass die aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen kausal für die Herabstufung gewesen ist, braucht die Einrichtung nicht zu erbringen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.04.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.536 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung des sogenannten Anerkennungsbetrages in Höhe von 1.536 EUR nach § 87a Abs 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Die Klägerin ist Trägerin der stationären Pflegeeinrichtung ...