Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Verletzung der Meldepflicht. versicherungswidriges Verhalten. gesundheitliche Einschränkungen und Alter. leichte Fahrlässigkeit. befristeter Arbeitsvertrag. Entfallen der Meldepflicht bei Anschlussarbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Auch bei vermeintlich angesichts Alters oder Schwerbehinderung offensichtlich aussichtslosen Vermittlungsbemühungen besteht die Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung uneingeschränkt.
Orientierungssatz
1. Die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 144 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 3 aF ist nur dann rechtmäßig, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich des Meldeversäumnisses Verschulden, dh zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
2. Bei Bestehen eines befristeten Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs 1 S 1 SGB 3 verpflichtet, sich drei Monate vor dessen Auslaufen arbeitsuchend zu melden. Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristung und ein diesbezüglicher Prozess haben keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs 1 SGB 3. Nur ein wirksam vereinbartes Anschlussarbeitsverhältnis lässt die Meldepflicht entfallen.
3. Ob im Einzelfall auf eine rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung Vermittlungsbemühungen von der Arbeitsagentur aufgenommen worden wären und welche Erfolgsaussicht diese gehabt hätten, bleibt außer Betracht. Der Sperrzeittatbestand ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge von versicherungswidrigem Verhalten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision...