Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzschutz nach § 88 Abs 2 S 1 SGB 6 für die persönlichen Entgeltpunkte einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abänderung des Versorgungsausgleichs. Tod der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Person. Mutwillenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 101 Abs 3 S 1 SGB 6 erfasst nicht die unmittelbare Kürzung von Hinterbliebenenrenten.
2. § 101 Abs 3 SGB 6 verdrängt nicht die zugunsten des Rentenberechtigten greifende besitzschützende Regelung des § 88 Abs 2 SGB 6.
3. Der Besitzschutz des § 88 Abs 2 S 1 SGB 6 erfasst nicht nur die persönlichen Entgeltpunkte, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- und Härteregelungen des Versorgungsausgleichsrechts ergeben würden, sondern erstreckt sich vielmehr ausnahmslos auf alle bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente. Eine Befugnis zur Aufteilung in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile sieht das Gesetz weder in § 88 SGB 6 noch an anderer Stelle vor (vgl BSG vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R = BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 28, vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 2 RdNr 18 sowie vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 3 RdNr 23).
4. Die persönlichen Entgeltpunkte der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Person können aufgrund der nach ihrem Tod beantragten und durchgeführten Revision des vorherigen Versorgungsausgleichs auch nicht in ihrem eigenen Versichertenkonto - und damit ggf mit mittelbarer Auswirkung zulasten der hinterbliebenen Person - gemindert werden.
5. Die Revision des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person stellt keine berücksichtigungsfähige wesentliche Änderung iS des § 48 SGB 1...