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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.03.2010 - L 16 KR 221/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der vorschussweisen Eigenbeteiligung des Versicherten bei kieferorthopädischen Maßnahmen

 

Orientierungssatz

1. Versicherte leisten nach § 29 Abs. 2 SGB 5 zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Abs. 1 einen Anteil in Höhe von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Wenn die Behandlung abgeschlossen ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil an die Versicherten zurück.

2. Die vorschussweise Eigenbeteiligung der Versicherten ist verfassungsgemäß. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Im übrigen handelt es sich nicht um eine endgültige, sondern lediglich um eine vorschussweise Kostentragungspflicht.

3. Anders als durch eine vorschussweise Eigenbeteiligung des Versicherten lässt sich im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck nicht sicherstellen, dass der Erfolg der kostenaufwändigen kieferorthopädischen Maßnahmen eintritt.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die 1996 geborene Klägerin für ihre kieferorthopädische Behandlung zunächst mit einem Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten je Quartal in Vorleistung zu gehen hat.

Mit Schreiben vom 06.11.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin, die bei dieser familienversichert ist, eine kieferorthopädische Behandlung, deren Kosten sich laut Behandlungsplan vom 22.10.2008 voraussichtlich auf 3.025,18 Euro belaufen werden. In dem an den Va...

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