Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.05.2022 - L 5 KR 440/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.01.2023; Aktenzeichen B 12 KR 23/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten durch Kündigung beendet wurde.

Der am 00.00.1988 geborene Kläger war seit 05.10.2013 bei der Beklagten als Student kranken- und pflegeversichert. Auf Grund zahlreicher Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug und daraus resultierenden Beitragsrückständen wurde der Kläger auf Grund einer Mitteilung der Beklagten zur fehlenden Krankenversicherung durch die Hochschule R. zum 31.08.2018 exmatrikuliert. Mit Schreiben vom 28.09.2018 kündigte der Kläger daher seine Mitgliedschaft "fristlos" und bat um sofortige Beendigung der Mitgliedschaft mit Eingang seines Schreibens bei der Beklagten.

Die Beklagte bestätigte den Eingang der Kündigung am 28.09.2018 zum 30.11.2018 durch Kündigungsbestätigung vom 01.10.2018. Zuletzt habe eine Pflichtmitgliedschaft bestanden. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn er innerhalb der Kündigungsfrist der zur Meldung verpflichteten Stelle (z.B. dem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit) eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweise. Sofern keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden sei, so sei die Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist der bisherigen Krankenkasse vorzulegen.

In einem weiteren Schreiben vom selben Tag erläuterte die Beklagte noch einmal die Kündigungsfrist (Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Zugang der Künd...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Wertschätzend kommunizieren: Absagen im Recruiting
Absagen im Recruiting

Unprofessionelle Absagen können die Arbeitgebermarke erheblich schädigen. Das Buch bietet praxisnahe Lösungen, Textbausteine und Checklisten, um Absagen förderlich zu formulieren und als strategisches Instrument zur Stärkung der Arbeitgebermarke zu nutzen.


BSG B 12 KR 23/22 BH
BSG B 12 KR 23/22 BH

  Verfahrensgang LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.05.2022; Aktenzeichen L 5 KR 440/21) SG Köln (Entscheidung vom 19.04.2021; Aktenzeichen S 17 KR 691/19)   Tenor Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren