Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Versicherungspflicht bei bestehender berufsständischer Versorgung
Orientierungssatz
1. Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen bestehender berufsständischer Versorgung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Qualifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird.
2. Eine berufsspezifische und damit eine befreiende Tätigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit dem Kernbereich der versorgungs- und kammerrechtlich definierten Berufsaufgaben zugeordnet werden kann.
3. Die Tätigkeit eines Energieberaters ist nicht mit der gestaltenden Tätigkeit eines Architekten in Einklang zu bringen. Sie deckt allenfalls beratende Elemente ab.
4. Dieser Teilaspekt ist unzureichend, die Tätigkeit des Versicherten als Energieberater der Architektentätigkeit nach kammerrechtlichen Grundsätzen zuzuordnen und diese Tätigkeit daher als berufsspezifisch anzusehen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.10.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit ab 01.01.2012 als Energieberater bei der Beigeladenen zu 1) (Verbraucherzentrale NRW) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und hierbei insbesondere über die Frage, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit berufsspezifisch für die eines Architekten ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger legte im Juni 1976 sein Abitur ab und absolvierte von Se...