Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Leistungsabrechnung im Rahmen der Therapie bei HIV-Infizierten / AIDS-ERkrankten auf zugelassene Vertragsärzte
Orientierungssatz
1. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) stellt nach § 106 a Abs. 2 S. 1 SGB 5 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung fest. Dazu gehört u. a. auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität.
2. Nach dem Wortlaut des § 2 HIV-Vereinbarung ist die Abrechnung nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig. Sie setzt aber voraus, dass Abrechnender ein zugelassener Vertragsarzt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass auch ermächtigte Ärzte die SNR 91030 abrechnen können.
3. Die HIV-Vereinbarung hat ihre Rechtsgrundlage in § 73 SGB 5. In den Gesamtverträgen ist zu regeln, ob Vertragsärzte, die der KV nachweisen, dass sie die vereinbarten Anforderungen erfüllen, einen Anspruch auf Durchführung der Versorgungsaufträge im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung haben.
4. Einen Anspruch eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes darauf, dass KV und Krankenkassen einen Vertrag nach § 73 c SGB 5 schließen, gibt es nicht.
5. Durch die Vereinbarung findet kein Eingriff in die Chancengleichheit im Wettbewerb des Art. 3 GG statt, weil die Grundrechte des Vertragsarztes dadurch hinreichend gewahrt sind, dass ihm für seine Leistung die regelhaft vorgesehene Vergütung gewährleistet wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für die Quartale I - IV/2006 im Umfang ...