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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.12.2020 - L 16 KR 128/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. Schadensersatzanspruch. Vertragsverletzung bei Behandlung durch zu Unrecht approbierten Operateur. Erlangung einer Approbation mittels einer gefälschten Urkunde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in betrügerischer Absicht. kein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für rechtswidrige Behandlung. keine Begrenzung des Schadens auf den im DRG-Vergütungssystem auf den Operateur entfallenden Anteil. Leistung des Operateurs als die wesentliche Hauptleistung. Zurechenbarkeit des Verschuldens des Operateurs gemäß § 278 S 1 BGB als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Ein Krankenhaus verletzt seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse zur stationären Behandlung des Versicherten, wenn es seiner Hauptverpflichtung zur operativen Versorgung durch einen Arzt nicht nachgekommen ist, sondern stattdessen an dem Versicherten eine strafbare Körperverletzung durch einen Operateur vornehmen lässt, dessen durch gefälschte Urkunden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in betrügerischer Absicht erlangte Approbation später rückwirkend zurückgenommen wird.

2. Der der Krankenkasse gemäß § 280 Abs 1 BGB in Verbindung mit § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 zu ersetzende Schaden ist nicht auf den Anteil begrenzt, der im Rahmen der hier erfolgten DRG-Abrechnung auf das Handeln des Operateurs entfällt, da dessen Tätigkeit als die geschuldete Hauptleistung anzusehen ist.

3. Wird diese Hauptleistung im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung nicht wie nach dem Versorgungsvertrag geschuldet durch einen ausreichend befähigten Arzt erbracht, lässt dies vielmehr den gesamten Vergütungsanspruch des Krankenhauses entfallen (vgl BSG vom 17.11.2015 - B 1 KR 12/15...

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