Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Satzungsbefugnis der Krankenkasse. Wahltarif. Unzulässigkeit der Ausdehnung des Leistungskatalogs des SGB 5. Eingriff in den privaten Versicherungsmarkt. Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG
Orientierungssatz
1. § 53 Abs 4 S 1 SGB 5 rechtfertigt nicht die Ausweitung auf eine Kostenerstattung für Leistungen, die das SGB 5 nicht als Sachleistungsanspruch den gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung stellt. Dies folgt aus Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck dieser Regelung.
2. Es ist den Krankenkassen als Teil der öffentlichen Hand verwehrt, über das zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge Gebotene und verfassungsmäßig Zulässige hinaus in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil einzugreifen (vgl BGH vom 18.12.1981 - I ZR 34/80 = BGHZ 82, 375 = juris RdNr 23).
3. Der unbegrenzte Zugang einer Krankenkasse in den für die private Versicherungswirtschaft besonders bedeutsamen Marktbereich der Versicherungsleistungen bedeutet einen erheblichen mit dem Schutz der Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG nicht zu vereinbarenden Eingriff.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.02.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ihren Versicherten Versicherungsleistungen in Form von Kostenerstattungstarifen für Zusatzleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie dies in den §§ 26-29 der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007 und in den §§ 34a-35 der Satzung der Beklagten vom 01.07.2012 jeweils in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Fassung vorgesehen ist. Im Übrige...