Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Abgrenzung abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit bei Kranführer
Orientierungssatz
Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 71/97 R = SozR 3-4100 § 168 Nr 22 und vom 10.8.2000 - B 12 KR 21/98 R = SozR 3-2400 § 7 Nr 15). Die Abgrenzung richtet sich danach, welche dieser Merkmale überwiegen, wobei einerseits die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind, sofern sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen (vgl BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R = SozR 3-2400 § 7 Nr 13), andererseits kann der in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommende Parteiwille ausschlaggebend sein, wenn das Gesamtbild der sonstigen Merkmale gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine selbstständige Tätigkeit spricht (vgl BSG vom 13.7.1978 - 12 RK 14/78 = SozR 2200 § 1227 Nr 17 und vom 14.5.1981 - 12 RK 11/80 = BB 1981, 1581) (hier: zur Frage der selbstständigen Tätigkeit eines Baumaschinen- und Kranführers).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers als Kranführer.
Der 1950 geborene Kläger hat den Beruf des Baumaschinisten und Kranführers erlernt und ist als solcher bis zum 31.3.2002 sozialversicherungspflichtig bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt gewesen.
Zum 1.5.2002 meldete er ein Gewerbe als selbständiger Baumaschinen- und Kranführer für das Bauhauptgewerbe an, wurde Mitglied der Bau-Berufsgenossenschaft und schloss eine Betriebshaftpflichtversicherung ab; Mitarbeiter stellte er ...