Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillige Versicherung. Tragung der Beiträge und Zahlungspflicht des freiwilligen Mitglieds. Rücknahme des Beitragsbescheides bei grob fahrlässigem Verhalten. Anforderungen an das Verwirkungsverhalten der Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Nach § 250 Abs 2 SGB 5 iVm § 252 SGB 5 tragen und zahlen freiwillige Mitglieder die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst. Die Pflicht zur Beitragszahlung folgt dieser Pflicht zur Beitragstragung. Von dieser Zahlungspflicht kann sich das freiwillige Mitglied auch nicht dadurch befreien, dass es mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass dieser die Beiträge abführt.
2. Der Anspruch des freiwilligen Mitglieds gegen seinen Arbeitgeber auf einen Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung nach § 257 Abs 1 S 1 SGB 5 und die soziale Pflegeversicherung nach § 61 Abs 1 S 1 SGB 11 ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht des freiwilligen Mitglieds zur Tragung und Zahlung der Beiträge. Der Anspruch auf Auszahlung kann nur von dem freiwilligen Mitglied geltend gemacht werden, da § 28e SGB 4, wonach der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, nach § 253 SGB 5 nur für versicherungspflichtig Beschäftigte anwendbar ist. Das Risiko, das der Arbeitgeber Beiträge nicht entrichtet, trägt das freiwillige Mitglied (vgl LSG Rheinland-Pfalz vom 14.2.2005 - L 5 ER 133/04 KR = NZS 2006, 167; SG Frankfurt vom 19.7.2007 - S 18 KR 3076/04).
3. Hat der freiwillig Versicherte weder bei Aufnahme der Beschäftigung noch zu einem späteren Zeitpunkt mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass die Beiträge vom Arbeitgeber überwiesen werden und kreuzt er im Antrag auf Mitgliedschaft zur freiwilligen Krankenversicherung an, die Beiträge würden vom Arbeitgeber überwiesen, ...