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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.12.2009 - L 10 P 8/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

 

Orientierungssatz

1. Ist befristet bewilligtes Pflegegeld über den Bewilligungszeitraum hinaus ohne eine Verwaltungsentscheidung vorbehaltlos weitergewährt worden, so fehlt es zum Zeitpunkt des Erlasses eines Einstellungsbescheides an einer aufhebbaren Leistungsbewilligung.

2. In einem solchen Fall ist der Aufhebungsbescheid in einen die begehrte Leistung ablehnenden Bescheid umzudeuten. Die Umdeutungsvoraussetzungen liegen dann vor, wenn der Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

3. Der im Fall der Gewährung von Pflegeleistungen nach § 33 Abs. 1 SGB 11 erforderliche Leistungsantrag liegt dann vor, wenn der entsprechende Antrag zwar nicht ausdrücklich gestellt worden ist, aber der Betroffene sein Begehren, weiterhin Pflegegeld zu beziehen, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat.

4. Zulässige Klageform ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 05.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 Pflegegeld nach Stufe I ab Mai 2005 weiter zu zahlen.

Der Beklagten werden Kosten iHv 1.000,00 EUR auferlegt. Die Beklagte hat dem Kläger im Übrigen die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einstellung von Leistungen nach der Pflegestufe I ab dem 01.05.2005.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger ist bei der Beklagte...

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