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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.03.2012 - L 13 EG 52/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Leistungsabsenkung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (juris: HBeglG 2011). Anwendbarkeit auf laufende Leistungsfälle. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (juris: HBeglG 2011) vom 9.12.2010 (BGBl I 2010, 1885) eingeführte Bestimmung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG, wonach in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent abgesenkt wird, gilt auch für laufende Leistungsfälle, weil der Gesetzgeber die zeitliche Geltung der Norm auch auf Verhältnisse erstrecken wollte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung Bestand hatten (vgl BSG vom 26.11.1991 - 1/3 RK 25/90 = SozR 3-2500 § 48 Nr 1 S 4).

2. Die Einführung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG ohne Beschränkung auf zukünftige Leistungsfälle verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art 2 Abs 1 Grundgesetz (juris: GG) iVm Art 20 Abs 3 GG.

3. Ebenso wenig liegt in der Regelung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 S 1 GG vor.

4. Die Regelung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

5. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BT-Drs 8/2034, S 34; BSG vom 29.6.1994 - 1 ...

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