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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.02.2022 - L 3 R 662/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6. Leiter eines Nachhilfeinstituts. selbstständig tätiger Ein-Mann-Franchise-Nehmer. Dienstleistungs-Franchise

 

Orientierungssatz

1. Zur Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 eines als Leiter eines Nachhilfeinstituts selbstständig tätigen Ein-Mann-Franchise-Nehmers.

2. Die soziale Schutzbedürftigkeit eines Ein-Mann-Franchise-Nehmers besteht unabhängig davon, ob dieser Waren oder Dienstleistungen anbietet (Anschluss an LSG Schleswig vom 5.12.2011 - L 1 R 59/11).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.06.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Rentenversicherungspflicht des Klägers gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in seiner Tätigkeit als Franchise-Nehmer für eine GmbH.

Mit Bescheid vom 18.05.2004 hatte die Beklagte festgestellt, dass der 1968 geborene Kläger seit dem 01.01.1999 als selbstständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliege.

Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 21.08.2018 mit, dass er eine Schülerhilfe-Nachhilfeeinrichtung "seit dem 1. April 2009" betreibe und dort selbst unterrichte. Der Schwerpunkt liege nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung der Nachhilfeeinrichtung. Er bitte um Feststellung, nicht länger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen. Der Kläger fügte der E-Mail einen Folge-Franchise-Vertrag (FFV) zwischen ihm als Franchise-Partner und der U-GmbH aus R (Franchise-Geber) vom 27....

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