Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgeldzahlung während einer Eignungsabklärung. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 45 Abs 3 SGB 9. Arbeitserprobung
Orientierungssatz
1. Bei einer Eignungsabklärung/Arbeitserprobung handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
2. Die Regelung des § 45 Abs 3 SGB 9, in deren Folge Erwerbstätige anders behandelt werden als Bezieher von Arbeitslosengeld/Krankengeld, verstößt nicht gegen Art 3 GG.
Normenkette
SGB IX § 45 Abs. 3, § 33 Abs. 4; SGB VI §§ 16, 20 Nr. 1; GG Art. 3
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung (nachfolgend: Eignungsabklärung/Arbeitserprobung).
Der 1968 geborene Kläger nahm in der Zeit vom 14.08. bis zum 18.09.2012 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der "M C", M, teil. Aus dieser Maßnahme wurde der Kläger aufgrund der Diagnosen mittelgradige depressive Episode und ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung zwar arbeitsunfähig, aber grundsätzlich leistungsfähig in einem Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr für seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Kommunikationselektroniker entlassen. Es wurde die Durchführung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben empfohlen. Seit dem 16.07.2013 bezog der Kläger - auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.02.2014 bis zum 07....