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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.05.2013 - L 13 EG 5/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Herabsetzung auf 65 Prozent nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG. Geltung auch für laufende Leistungsfälle. teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids. Rückwirkungsverbot. Eigentumsgarantie. Gleichheitssatz

 

Orientierungssatz

1. Die Herabsetzung der Elterngeldhöhe auf bis zu 65 Prozent nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG gilt nicht nur für Leistungsansprüche, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung entstehen, sondern auch für laufende Leistungsfälle.

2. Die Erstreckung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG auch auf laufende Leistungsfälle verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG noch gegen die Eigentumsgarantie nach Art 14 Abs 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

3. Infolge der Neuregelung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG können erteilte Bewilligungsbescheide wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 teilweise aufgehoben werden.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld und dessen Herabbemessung.

Mit Bescheid vom 04.11.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat ihres am 00.00.2010 geborenen Sohnes N in Höhe von 165,78 EUR für den zweiten Lebensmonat und 1.284,79 EUR für den dritten bis zwölften Lebensmonat. Sie ging dabei von durchschnittlichen Erwerbseinkünften in Höhe von 1.917,59 EUR aus. Aufgrund einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) verabschiedeten Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hob die Beklag...

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