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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.08.2004 - L 12 AL 254/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 09.10.2003; Aktenzeichen S 27 AL 236/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 53/04 R)

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 53/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Insolvenzgeldes. Fraglich ist insbesondere, ob die Weihnachtsgratifikation für 2001 berücksichtigungsfähig ist oder nicht.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger war als Arbeitnehmer bei der Firma I X GmbH in C tätig, über deren Vermögen am 28.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

An diesem Tag stellte der Kläger auch den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld.

Nachdem der Insolvenzverwalter für die Zeit vom 01.01.2002 bis 27.03.2002 ausstehendes Nettoentgelt in Höhe von 4.396,19 Euro bescheinigt hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.04.2002 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.01.2002 bis 27.03.2002 in Höhe des bescheinigten Rückstandes von 4.396,19 Euro. Hiergegen legte der Kläger am 22.04.2002 Widerspruch ein und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung der Weihnachtsgratifikation 2001. Er verwies auf eine Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001, wonach das Weihnachtsgeld in 4 Raten gezahlt werden sollte, und zwar die erste Rate im Dezember in Höhe von 800,00 DM brutto und weitere Zahlungen im Januar, Februar und März 2002. Wegen des genauen Wortlauts der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 46 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom ...

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